Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen der FMS AG – Druck | Verpackungen | Displays
(Stand 06.10.2023)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen, die den Musterbedingungen des Fachverbandes Faltschachtel-Industrie e.V. entsprechen, gelten für alle von uns mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend zusammenfassend „Lieferant“ genannt) geschlossenen Verträge, nach denen der Lieferant Lieferungen oder Leistungen erbringt. Unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten insgesamt nicht, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für Klauseln in Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen nicht entgegenstehen. Unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.3 Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Angebote, Bestellung, Änderungen, Beschaffungsrisiko
2.1 Angebote sind uns gegenüber verbindlich und kostenlos abzugeben. Der Lieferant hat sie vertraulich zu behandeln.
2.2 Der Lieferant ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 4 Wochen ab Zugang des Angebots bei uns gebunden.
2.3 Ein Vertrag kommt mit uns nur zustande, wenn wir den Auftrag mindestens in Textform erteilen. Schweigen wir auf ein Angebot eines Lieferanten, gilt dies nicht als Zustimmung bzw. Annahme des Angebots. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden auf Auftragsbestätigungen bzw. ähnliche Schreiben des Lieferanten keine Anwendung.
2.4 Wir können auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der Leistung verlangen und den Vertrag, Einzelaufträge oder Abrufkontingente ganz oder teilweise kostenfrei stornieren, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist, d.h. insbesondere mit angemessener Vorlauffrist erfolgt. Bei diesen Änderungen sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- bzw. Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen. Pauschalierte Abgeltungen für vom Lieferanten geltend gemachte Mehraufwendungen wegen der Vertragsänderung oder Stornierung werden nicht anerkannt und sind nicht geschuldet.
2.5 Der Lieferant übernimmt das Beschaffungsrisiko für von ihm geschuldeten Lieferungen und Leistungen für seine gesamte Vorlieferkette, insbesondere hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Vorlieferanten.
3. Liefer- bzw. Leistungszeit, Lieferung bzw. Leistung
3.1 Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind verbindlich und nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig; teilt der Lieferant einseitig kürzere Lieferfristen mit, muss er sich an diesen festhalten lassen. Innerhalb der Frist bzw. zum Termin muss die Ware am Erfüllungsort eingegangen sein. Für den Eintritt der gesetzlichen Verzugsfolgen bedarf es bei entsprechenden Terminen/Fristen keiner zusätzlichen Mahnung. Vor Ablauf der Frist bzw. vor dem Termin sind wir nicht zur Annahme verpflichtet. Bei zu erwartenden Verzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung zu machen und einen neuen Liefer-/Leistungstermin vorzuschlagen, der so nah als möglich beim ursprünglichen Liefer-/Leistungstermin liegen muss. Wir sind ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt, wenn wir mit dem angebotenen neuen Termin nicht einverstanden sind und der Lieferant eine Lieferung/Leistung innerhalb einer von uns vorgeschlagenen angemessenen Nachfrist verweigert oder nicht ausführt. Erklären wir uns mit einem vom Lieferanten angebotenen neuen Termin einverstanden, so liegt hierin keine Verlängerung des vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermins bzw. der Liefer-/Leistungsfrist. Der Eintritt von Verzug sowie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bleiben davon und von der Setzung einer angemessenen Nachfrist durch uns unberührt.
3.2 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung ganz oder teilweise in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche (Schadensersatz/Rücktritt) in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Zusätzlich können wir ab dem Eintritt des Verzuges vom Lieferanten einen pauschalierten Schadenersatz von 0,25% des Bestellwertes der in Verzug befindlichen Ware pro Werktag, maximal jedoch 5% des Bestellwertes der in Verzug befindlichen Ware, verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.3 Gerät der Lieferant bei Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen Verträgen mit einer Teillieferung/-leistung in Verzug, sind wir auch berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns für diese Teillieferung gesetzten Nachfrist bezüglich aller noch ausstehenden Teillieferungen/-leistungen vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
3.4 „Höhere Gewalt“, d.h. unabwendbare von außen kommende Ereignisse wie Krieg, Bürgerkrieg, terroristisch Attacken, Streiks, Arbeitskampf, Aufstand, Aufruhr, Pandemien, Naturkatastrophen, schwere Unwetter etc. befreien die jeweilige Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Verpflichtung zur Annahme bzw. Abnahme der bestellten Lieferung/ Leistung. Die jeweils betroffene Partei gibt der anderen Partei in diesem Fall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen. Die Lieferung hat nach der Benachrichtigung über den Fortfall des Ereignisses unverzüglich zu erfolgen. Wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die Höhere Gewalt verursachten Verzögerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Störungen in den globalen Lieferketten, welche die Beschaffung erschweren, insbesondere Lieferverzögerungen und Lieferausfälle bei den Vorlieferanten des Lieferanten infolge von Energie- und/oder Rohstoffversorgungsproblemen oder aufgrund wirtschaftlich erschwerter Bedingungen, sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Höhere Gewalt, auch wenn diese für den Lieferanten im Einzelfall ggf. nicht vorhersehbar waren.
3.5 Die Lieferung/Leistung von Teilmengen, Mehr- oder Minderlieferungen ist nicht zulässig, wenn wir dem nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Nehmen wir Teillieferungen auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten und kein Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten. Bei Mehrlieferungen ohne Zustimmung behalten wir uns vor, die Annahme der Mehrmenge oder der kompletten Lieferung zu verweigern. Soweit uns eine Trennung der Mengen nicht zumutbar oder diese praktisch nicht möglich ist, sind wir berechtigt, Mehrlieferungen auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden.
3.6 Der Lieferant ist im Fall unseres Annahmeverzugs ab einer Dauer von 30 Tagen berechtigt, die betroffene Ware auf unsere Kosten einzulagern; darüber hinaus erkennen wir von den gesetzlichen Vorschriften des BGB und HGB abweichende Rechte des Lieferanten zum Umgang mit derartiger Ware nicht an.
4. Verpackung, Versand
4.1 Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die in unserer Bestellung angegebene Anschrift („Erfüllungsort“).
4.2 Der Lieferant garantiert, dass er alle einschlägigen Versand- und Deklarationsvorschriften sowie eventuelle Ausfuhr- und Einfuhrmodalitäten einhält. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer Nichteinhaltung dieser Vorschriften und Modalitäten entstehen.
4.3 Der Lieferant sorgt auf eigene Kosten für eine handelsübliche, sachgerechte und saubere Verpackung und garantiert, dass die Ware durch die Verpackung gegen typische Transportschäden, Korrosion und Eindringen von Verunreinigungen oder Feuchtigkeit geschützt ist. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Vorgabe entstehen.
4.4 Für jede Lieferung ist uns bei Absendung eine spezifizierte Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, unseres Bestelldatums, des Produktionswerks, der Lieferadresse, des Inhalts, der Verpackungsart, der Kolli-Nr. und des Gewichts zu übersenden.
4.5 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, unseres Bestelldatums und des Inhalts beizufügen.
4.6 Die Versandgefahr geht, sofern nicht anders vereinbart, erst mit erfolgter Ablieferung – d.h. die Übergabe am Erfüllungsort – auf uns über.
4.7 Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial und Transportbehelfe auf unser Verlangen auf seine Kosten wieder bei uns abzuholen.
5. Versicherungen
5.1 Kosten für Versicherung gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, während der gesamten Liefer- bzw. Auftragsbeziehung, d. h. bis zum Ablauf der Verjährung aller Ansprüche, die sich aus der vertraglichen Beziehung ergeben können, eine Haftpflichtversicherung, auch für Produkthaftungsschäden einschließlich des Rückrufrisikos, mit ausreichender Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (mind. € 2 Mio. pro Personen- bzw. pro Sach- und pro Vermögensschaden) auf eigene Kosten zu unterhalten und uns hierüber auf Verlangen Nachweise vorzulegen. Verfügt der Lieferant nicht über einen entsprechenden Versicherungsschutz oder weigert er sich auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die Nachweise darüber vorzulegen, sind wir zum Rücktritt berechtigt und können vom Lieferanten den Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.
5.3 Unsere Ansprüche sind nicht auf die Versicherungssummen beschränkt.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung, Aufrechnung; Auftragsweitergabe, Änderungen Firma, Änderung Produktion; Lohnveredelung; Mitwirkungshandlungen durch uns
6.1 Der Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird.
6.2 Der in unserer Bestellung oder dem jeweils maßgeblichen Einzelvertrag/Abrufvertrag o.ä. ausgewiesene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen des Lieferanten aus. Er schließt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Lieferung ”frei Haus” bis zum Erfüllungsort sowie Verpackung ein. Wir widersprechen ausdrücklich Klauseln und Gestaltungen, die automatische Preisanpassungsmechanismen, Wertbeständigkeitsklauseln oder einseitige Preisanpassungsrechte für den Lieferanten enthalten. Im Fall nachweislich gestiegener Rohstoff- und Produktionskosten in erheblichem Umfang sind wir bereit, nach Treu und Glauben mit dem Lieferanten über eine Berücksichtigung bei künftigen Bestellungen zu sprechen. Bis zu einer Einigung gelten die bisherigen Preise fort. Einem einseitigen Preisanpassungsrecht des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Insbesondere stellt die etwaige Feststellung einer Gasmangellage kein Ereignis dar, das den Lieferanten ohne weiteres zur Preisanpassung berechtigen würde.
6.3 Rechnungen sind nach vollständiger mangelfreier Ablieferung am Erfüllungsort und Vorlage aller etwaigen Begleitdokumente unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums für jeden Auftrag gesondert mindestens in Textform an uns zu senden und müssen die Angabe enthalten, ob der Auftrag erledigt ist oder welche Mengen bzw. Stücke noch zu liefern sind. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen und die Rechnung muss auch im Übrigen prüfbar sein und den umsatzsteuerlichen Vorgaben genügen („Ordnungsgemäße Rechnung“). Aus der Rechnung müssen insbesondere Art und Umfang der Lieferung bzw. Leistung erkennbar sein.
6.4 Rechnungen können wir innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto bezahlen. Die Frist beginnt mit Zugang der Rechnung bei uns, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Lieferung am Bestimmungsort eintrifft.
6.5 Bei fehlerhafter Lieferung bzw. Leistung oder Übersendung einer nicht „Ordnungsgemäßen Rechnung“ sind wir berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen und die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung/Rechnungsübersendung ohne Verlust von Skonti zurückzuhalten.
6.6 Abtretungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur wegen solcher Ansprüche zu, die unbestritten von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.7 Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Dritte ausführen zu lassen, wobei es für die Eigenschaft als Dritter nicht darauf ankommt, ob es sich bei diesem um ein mit dem Lieferanten verbundenes Unternehmen handelt. Erteilen wir diese Zustimmung, bleibt der Lieferant dennoch für seine Vertragspflichten verantwortlich und haftet für den Dritten wie für eigenes Handeln.
6.8 Der Lieferant hat uns jede Änderung im Gesellschafterkreis und jede Änderung der Firma unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.9 Sofern der Lieferant beabsichtigt, seine Produktion insgesamt einzustellen oder die Produktion der vertragsgegenständlichen Ware zu ändern oder einzustellen, hat er uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern unsere letzte Bestellung der Ware nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Er stellt sicher, dass die vertragsgegenständliche Ware mindestens 12 Monate nach der Mitteilung noch an uns lieferbar ist.
6.10 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für Zahlungsverzug gelten allein die gesetzlichen Vorschriften.
6.11 Wenn der Lieferant für uns als Lohnveredeler tätig wird, hat er eine Wareneingangskontrolle der ihm zur Lohnveredelung gelieferten Ware durchzuführen und uns über etwaige Mängel an der Ware vor Beginn der Lohnveredelung zu informieren sowie mit uns die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Unterlässt er dies, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Recht zur Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.
6.12 Wenn uns nach dem Vertrag Mitwirkungshandlungen obliegen (z.B. im Bereich der Lohnveredelung die Einreichung von Spezifikationen), so führt die nicht rechtzeitige Erbringung derartiger Mitwirkungshandlungen dazu, dass sich die vereinbarten Liefertermine/-fristen entsprechend verschieben, sofern und soweit uns der Lieferant auf die seines Erachtens nicht erbrachte Mitwirkungshandlung mindestens in Textform rechtzeitig hingewiesen hat. Ein Entschädigungsanspruch wegen nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen steht dem Lieferanten nicht zu, da es sich lediglich um Obliegenheiten handelt, die in unserem Interesse liegen.
6.13 Erbringen wir Mitwirkungshandlungen oder machen wir Vorgaben für den Herstellungsprozess oder die Rohstoffauswahl, so ist der Lieferant verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, wenn und soweit erkennbar wird, dass die Mitwirkungshandlung oder die Vorgabe zu einem Mangel der Ware führen kann.
7. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
7.1 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferung. Der Lieferant garantiert, dass die Ware bzw. Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch, aber nicht nur des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts), den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie der von uns übergebenen Spezifikation, den weiteren subjektiven und objektiven Anforderungen (§ 434 BGB) und den Angaben in der Bestellung/dem Auftrag sowie der Konformitätserklärung entspricht.
7.2 Sind im Einzelfall Abweichungen von der Spezifikation, den weiteren subjektiven Anforderungen oder den Angaben in der Bestellung erforderlich oder zweckmäßig oder sollten Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung bestehen, muss der Lieferant uns unverzüglich darauf hinweisen. Wir werden dem Lieferanten dann schnellstmöglich mitteilen, ob und welche der Änderungen umgesetzt werden sollen. Die Haftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Verändern sich durch die Änderung die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, sind sowohl wir als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung des dem Lieferanten zustehenden Entgelts zu verlangen.
7.3 Der Lieferant garantiert ferner, dass die Ware bzw. Leistung für den vereinbarten oder sich aus der Art der Ware bzw. Leistung ergebenden vorgesehenen Gebrauch geeignet ist und dass sie keine verbotenen oder unbewerteten Stoffe enthält. Bei Ware, die für die Verpackung von Lebensmitteln bzw. Spielzeug verwendet wird, garantiert der Lieferant, dass die Ware auch für einen Kontakt mit Lebensmitteln bzw. mit Spielzeug geeignet ist und dass ein solcher Kontakt keine negativen Auswirkungen auf das Lebensmittel bzw. Spielzeug hat. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Ware bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (vgl. Ziffer 7.11) ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Qualität gelagert werden kann.
7.4 Der Lieferant garantiert, dass die Ware ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
7.5 Der Lieferant garantiert, die Bestellung/den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, das Maschinenschutzgesetz, die Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaft, die brandschutzrechtlichen Vorschriften sowie die jeweils neuesten Fassungen der DIN- und VDE-Bestimmungen sowie die Vorgaben für CE-Kennzeichen beachtet werden. Die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sind auch dann zu beachten, wenn der Lieferant nicht unmittelbar im Anwendungsbereich des Gesetzes liegen sollte.
7.6 Ist die gelieferte Ware/Leistung von uns oder unseren Abnehmern für den Lieferanten erkennbar für eine Verwendung in Ländern außerhalb der Europäischen Union vorgesehen, übernimmt der Lieferant die Garantien nach den Ziffern 7.1 bis 7.5 auch für solche Länder, die nach dem Vertrag für ihn als Abnehmer erkennbar gewesen sind.
7.7 Für unsere Rechte bei Sach- oder Rechtsmängeln nach dieser Ziffer 7 und nach Gesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften: Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache/Erbringung einer mangelfreien Leistung zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen. In dringenden Fällen sind wir zur Selbstvornahme auch vor Ablauf einer Nachfrist berechtigt, wenn der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung schriftlich und verbindlich bestätigt, dass er zur unverzüglichen Nacherfüllung bereit und in der Lage ist. Eigenleistungen können wir bei Selbstvornahmen zu drittüblichen Marktpreisen abrechnen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt.
7.8 Der Lieferant trägt bei Mängeln unabhängig von einem Verschulden alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Verwahr- und Verwertungskosten, Ein- , Aus- und Wiedereinbaukosten mangelhafter Teile, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und sonstigen Kosten beim Austausch mangelhafter Teile.
7.9 Soweit wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.
7.10 Unser Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vom Rücktritt oder einer Minderung unberührt. Bedingungen des Lieferanten, die die Haftung auf Schadenersatz in bestimmten Fällen (z.B. leichte Fahrlässigkeit) ausschließen oder dem Grunde oder der Höhe nach beschränken, werden nicht anerkannt.
7.11 Gewährleistungs- und Haftungsansprüche wg. Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach 36 Monaten, sofern keine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt und der Ablauf der Verjährung nicht gehemmt ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Leistung. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beträgt die Gewährleistungszeit 36 Monate nach Bereitstellung der Ware/Leistung zur Abnahme. Sonstige Haftungsansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
7.12 Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten beschafft, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gewährleistungsfrist für das mit der gelieferten Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung der Ware an uns.
7.13 Liefert der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, beginnt die Verjährungsfrist für die ersatzweise gelieferte Ware mit deren Anlieferung am Erfüllungsort neu zu laufen. Bei einem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung/ Abnahme der Nachbesserung insgesamt neu zu laufen.
7.14 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt und auch dann zu, wenn wir oder ein Dritter die mangelhafte Ware weiterverarbeitet hat. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
7.15 Bevor wir einen vom Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
8. Rügeobliegenheit
8.1 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
8.2 Rügen, die beim Lieferanten innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei offenen Mängeln gerechnet ab Wareneingang und bei versteckten Mängeln gerechnet ab Entdeckung, eingehen, gelten stets als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB. Die Frist wird auch durch mündliche und fernmündliche Rüge gewahrt.
8.3 Der Rügeobliegenheit ist Genüge getan, wenn wir dem Lieferanten die Mängel in einer Weise beschreiben, dass der Lieferant der Mangelursache nachgehen kann. Bedarf es nach Auffassung des Lieferanten darüber hinaus weiterer Informationen zur Ermittlung der Mangelursache, so wird er uns hiervon mindestens in Textform Mitteilung machen.
8.4 Die vorläufige Behandlung der beanstandeten Ware richtet sich grundsätzlich nach § 379 HGB. Der Lieferant beteiligt sich hälftig an den laufenden Verwahr- und etwaigen Verwertungskosten. Soweit die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, erstatten wir nach Feststellung der entsprechenden Mangelfreiheit der Ware diese Kosten an den Lieferanten. Soweit die Beanstandung zu Recht erfolgt ist, ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.8 insgesamt vollständig zu tragen.
9. Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ist ausgeschlossen. Wir widersprechen vorsorglich jeder darauf gerichteten Erklärung, insbesondere bezogen auf verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte. Ein Eigentumsvorbehalt – jedenfalls soweit er über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgeht – bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware frei von Eigentumsrechten Dritter ist. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Das gilt auch für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
10. Schutzrechte
10.1 Der Lieferant garantiert, dass die Ware bzw. Leistung frei von Schutzrechten Dritter und geistigem Eigentum Dritter ist und dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Ware bzw. Leistung insbesondere keine Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
10.2 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen von den in Ziffer 10.1 genannten Rechten Dritter auf erstes Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Das gilt auch für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
10.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Genehmigungen vom berechtigten Dritten einzuholen, die für die Benutzung der Ware bzw. Leistung erforderlich sind.
10.4 Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche, z. B. aus Rechtsmängelhaftung, bleiben unberührt.
10.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, unsere Handelsnamen, Logos, Marken oder sonstigen Schutzrechte zu seinem eigenen oder zum Nutzen Dritter in Anspruch zu nehmen.
10.6 Ware bzw. Leistungen, die nicht zum Standardangebot des Lieferanten gehören und die er aufgrund unserer Anweisungen oder nach unseren Zeichnungen bzw. technischen Spezifikationen hergestellt hat, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht Dritten angeboten, verkauft, geliefert oder zur Kenntnis gebracht werden.
10.7 Der Lieferant darf Ware aus seinem Standardprogramm nicht Dritten anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig auf den Markt bringen, wenn unser Handelsname, unser Logo, unsere Marke oder ein sonstiges Schutzrecht von uns darauf erkennbar ist.
11. Arbeitsmaterialien
11.1 Wir behalten das Eigentum und das geistige Eigentum an allen dem Lieferanten zur Angebotserstellung bzw. zur Ausführung der Bestellung/des Auftrages überlassenen oder nach unseren Vorgaben gefertigten Arbeitsmaterialien wie z. B. Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Filmen, Lithographien, Klischees, Stanzen, Stanzformen, Negativen, Druckwalzen, Druckplatten, Formgeräten, digitalen Daten, Druckzylindern, Werkzeugen, Mustern, Modellen, Druckunterlagen, Berechnungen etc.. Der Lieferant ist verpflichtet, uns alle erhaltenen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern unverzüglich wieder herauszugeben. Er darf auch keine Kopien oder andere Vervielfältigungen zurückbehalten.
11.2 Der Lieferant darf Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 11.1 nicht für andere Zwecke als die Erfüllung der Bestellung/des Auftrags verwenden. Er darf sie zudem weder Dritten zur Kenntnis bringen noch ihnen zugänglich machen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Lieferant uns zum Schadensersatz verpflichtet.
11.3 Bei Verlust der Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 11.1 ist der Lieferant auf seine Kosten zur Ersatzbeschaffung und zum Schadensersatz verpflichtet.
12. Produkthaftung
12.1 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die vom Lieferanten gelieferte Ware zurückzuführen ist, hat der Lieferant uns den Schaden zu ersetzen, soweit er durch die von ihm gelieferte Ware verursacht ist. Wird der Schaden durch die von mehreren Lieferanten gelieferte Ware verursacht, haften uns diese als Gesamtschuldner. Ist ein Schaden eingetreten, der typische Folge eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Ware ist, wird vermutet, dass der Schaden darauf beruht. Dem Lieferanten steht der Nachweis offen, dass der Mangel doch nicht kausal für den Schaden war.
12.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 12.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13. Qualitätssicherung
Der Lieferant garantiert, dass er ein nach Art und Umfang geeignetes, dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem unterhält, durchführt und dies dokumentiert. Der Lieferant ist verpflichtet, von den durchgeführten Prüfungen, Messungen und Kontrollen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren und die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Wir sind ohne Vorankündigung berechtigt, das gesamte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die an uns gelieferte Ware vor Ort durch ein Audit zu den normalen Geschäftszeiten zu überprüfen, wobei wir auf berechtigte Interessen des Lieferanten angemessen Rücksicht nehmen. Im Hinblick auf die an uns gelieferte Ware gewährt uns der Lieferant zudem in die gesamte Dokumentation des Qualitätssicherungssystems auf Verlangen Einsicht und überlässt uns im erforderlichen Umfang Kopien.
14. REACH, RoHS, Gefahrstoffe
14.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie) sowie deren nationalem Umsetzungsakt in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht. Der Lieferant stellt uns gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und deren untergesetzlichen Konkretisierungen entsprechende Sicherheitsdatenblätter mit dem entsprechenden Verwendungszweck bzw. die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und deren untergesetzlichen Konkretisierungen erforderlichen Informationen zur Verfügung.
14.2 Die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen entbindet den Lieferanten nicht von der generellen Pflicht, uns über sämtliche Veränderungen an der Ware und den Inhaltsstoffen umgehend und unter Aushändigung eines Datenblattes qualifiziert zu informieren.
14.3 Für Materialien (Stoffe/Zubereitungen) und Gegenstände (z. B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Lagergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können, und die deshalb eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang oder Abfallentsorgung erfahren müssen, übergibt der Lieferant uns mit dem Angebot, spätestens jedoch vor der Versendung, ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport).
15. Sicherheit
Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten auf unserem Betriebsgelände tätig, stellt der Lieferant sicher, dass diese die jeweils geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die brandschutzrechtlichen Vorschriften einhalten sowie die werkseitig erlassene Betriebsordnung beachten. Der Lieferant weist seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten laufend auf diese Vorschriften hin. Hilft der Lieferant einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach einer schriftlichen Abmahnung ab oder kommt es zu wiederholten schweren Verstößen gegen diese Vorschriften, sind wir zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schäden und Kosten, die uns aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen, erstattet uns der Lieferant.
16. Vermögensverschlechterung
16.1 Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten oder der mit ihm verbundenen Unternehmen oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten als gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzuhalten, bis der Lieferant die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Lieferant innerhalb einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
16.2 Im Falle von sonstigen sachlich begründeten Anhaltspunkten, die die Fortführung einer verlässlichen Geschäftsbeziehung als ernsthaft gefährdet erscheinen lassen und die vom Lieferanten auch nach Anhörung nicht ausgeräumt werden konnten, sind wir auch berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
17. Compliance; Menschenrechtliche Verantwortlichkeit
17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sich in vollem Umfang mit den Verhaltensrichtlinien für Lieferanten und Geschäftspartner (den “Verhaltenspflichten)“ des Bestellers vertraut zu machen. Diese sind auf der Webseite des Bestellers abrufbar bzw. werden dem Lieferanten auf Anfrage vom Besteller zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der Lieferant unter anderem,
- sich an die Gesetze und behördlichen Vorschriften zu halten, die in dem jeweiligen Land gelten;
- keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen, einschließlich gesetzeswidriger Zahlungsangebote oder ähnlicher Zuwendungen an Regierungsbeamte, um die Entscheidungsfindung zu beeinflussen;
- die grundlegenden Arbeitnehmerrechte einzuhalten, wie sie unter anderem von den Vereinten Nationen festgelegt sind;
- ausschließlich Arbeitskräfte zu beschäftigen, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter haben; wenn in dem Land, in dem der betroffene Lieferant seine Betriebsstätte unterhält, ein höheres Mindestalter für Beschäftigte besteht, gilt diese Vorschrift;
- die Einhaltung des Code of Conduct auch in der eigenen Lieferkette zu fördern und aktiv umzusetzen; der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass er menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltsstandards bei sich und in seiner Lieferkette angemessen adressiert, wobei die Maßstäbe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes stets zu beachten sind, insbesondere auch dann, wenn weder wir noch der Lieferant dem Lieferkettengesetz unmittelbar unterfällt.
- Mindestanforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz festzulegen und bei der Auswahl der eigenen Zulieferfirmen aktiv darauf zu achten, dass diese Betriebe alle Anforderungen gleichfalls einhalten;
- die Umweltschutzgesetze zu beachten.
17.2 Der Lieferant erkennt an, dass die Einhaltung dieser Verhaltenspflichten von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit uns ist. Als Folge stimmt der Lieferant zu, dass er uns im Falle einer Verletzung der Verhaltenspflichten unverzüglich über die eingetretene Verletzung informieren wird.
17.3 Der Lieferant hat bei von ihm mitgeteilten oder von uns erkannten Verletzungen der Verhaltenspflichten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Gelingt dies nach Abmahnung durch uns nicht in angemessener Zeit, so sind wir berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle erheblicher oder wiederholter Verstöße ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Uns steht ferner das Recht zu, in angemessenem Umfang auch ohne Vorankündigung Audits beim Lieferanten und dessen Vorlieferanten durchzuführen, um die Einhaltung der Verhaltenspflichten zu überprüfen und im Bedarfsfall mit dem Lieferanten Abhilfemaßnahmen zu implementieren.
17.4 Der Lieferant haftet für jegliche Schäden, die uns aus einer Zuwiderhandlung gegen die Verhaltenspflichten durch den Lieferanten oder durch einen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten entstehen, und sichert uns diesbezüglich Freistellung zu. Die Haftung tritt allerdings nicht ein, wenn der Lieferant die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
18. Geheimhaltung
18.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche vertrauliche Informationen aus der vorvertraglichen Korrespondenz und aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsbeziehung zu verwenden, sofern sie nicht allgemein bekannt oder rechtmäßig von Dritten erlangt sind. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Anfrage und Angebot, technische Daten, Bezugsmengen, Preise, Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, sämtliche Unternehmensdaten und alle Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 11.1.
18.2 Mitarbeiter, die vom Lieferanten mit der Erstellung des Angebots und/oder der Ausführung unserer Bestellung/unseres Auftrags befasst werden, müssen zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden.
18.3 Erkennt der Lieferant, dass geheim zu haltende Informationen in den unerlaubten Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, hat er uns davon unverzüglich zu unterrichten.
18.4 Verstößt der Lieferant gegen seine Pflichten aus Ziffern 18.1 bis 18.3, haftet er für alle Kosten und Schäden, die uns durch diesen Verstoß entstehen.
18.5 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung in Veröffentlichungen auf die Geschäftsbeziehung mit uns hinweisen.
18.6 Die Pflichten aus Ziffern 18.1 bis 18.5 gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung unbefristet fort.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
19.1 Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung ist der in Ziffer 4.1 beschriebene vereinbarte Anlieferungsort. Zahlungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist unser Geschäftssitz.
19.2 Bei Geschäften mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Lieferanten.
19.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des einheitlichen internationalen UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen/Leistungen an uns.
19.4 Existiert eine nicht-deutschsprachige Version der Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen, ist im Zweifel und bei Widersprüchen ausschließlich diese deutsche Fassung maßgeblich.
FMS AG
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Druckereistraße 2
91578 Leutershausen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der FMS AG – Druck | Verpackungen | Displays
(Stand: 06.10.2023)
1. Geltung der Verkaufsbedingungen
1.1 Für alle von uns mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (im folgenden „Käufer“ genannt) geschlossenen Verträge über Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen, die den Musterbedingungen des Fachverband Faltschachtel-Industrie e.V. entsprechen. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten insgesamt nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Käufers, die unseren Bedingungen nicht entgegenstehen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen oder auf eine Erklärung des Käufers (z.B. Bestellung, E-Mail etc.) Bezug nehmen, die Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf diese verweist.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebote, Bestellung und Preise
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.
2.2 Kosten, die uns durch die Angebotserstellung entstehen, wie z. B. Kosten für Entwicklung, technische Leistungen, Muster und Korrekturen, sind vom Käufer zu tragen, wenn es nicht zu dem Auftrag kommt.
2.3 Mit der Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
2.4 Der mit Bestellung oder Auftrag des Käufers und unserer Auftragsbestätigung geschlossene Vertrag gibt die Abreden zwischen den Parteien vollständig wieder; mündliche Abreden der Parteien werden durch diesen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail).
2.5 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko hinsichtlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, wir haben die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten.
2.6 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wird.
2.7 Alle Preise gelten ab Werk. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern die Parteien FOB-Preise (nach den jeweils geltenden INCOTERMS) vereinbart haben, schließen diese nicht die Hafen- und Zollgebühren ein.
3. Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Eigentum an Arbeitsmaterialien
3.1 Das geistige Eigentum bzw. gewerbliche Schutzrechte an von uns entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Filmen Lithographien, Klischees, Stanzen, Stanzformen, Negativen, Platten, Druckwalzen, Druckplatten, Formgeräten, digitalen Daten, Druckzylindern etc. (nachfolgend: Arbeitsmaterialien) stehen ausschließlich uns zu. Der Käufer darf diese Arbeitsmaterialien nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, in der ein angemessenes Nutzungsentgelt festgelegt wird, nutzen.
3.2 Der Käufer haftet dafür, dass die von uns nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellte Ware keine Rechte Dritter, insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder gewerblichen Schutzrechte verletzt. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, uns auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte geltend machen, sofern wir die Ware nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellt haben.
3.3 Arbeitsmaterialien, die zur Herstellung der Ware erforderlich sind und die von uns oder auf unsere Veranlassung hergestellt worden sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer sich finanziell an den Erstellungskosten beteiligt hat. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
3.4 Vom Käufer zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien und Datensätze lagern wir nur auf Risiko des Käufers. Wir haften nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Wir versichern diese Arbeitsmaterialien und Datensätze nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf seine Kosten. Sofern der Käufer diese Arbeitsmaterialien innerhalb eines Jahres bzw. die Datensätze innerhalb von drei Jahren nach deren letzter Verwendung durch uns nicht herausverlangt hat, sind wir nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers zu deren Vernichtung berechtigt.
4. Lieferung; Umgang mit Verpackungen; Lagerhaltung
4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Angaben zu Lieferzeiten annähernd. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben. Die Verbindlichkeit gilt nur vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beziehen sich Angaben zu Lieferzeiten auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten, im Fall der Selbstabholung durch den Käufer sowie im Fall der vereinbarten Lagerhaltung durch den Zeitpunkt der Einlagerung. Über den letztgenannten Zeitpunkt erteilen wir dem Käufer auf Verlangen Auskunft.
4.2 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbindlich. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialveränderungen gehen zu Lasten der Partei, die die Abweichung vom Abruf- bzw. Lieferplan erbeten hat.
4.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, allerdings ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich: Die Nachfrist hat in der Regel mindestens 10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauer- oder Sukzessivlieferverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete Lieferung, es sei denn, eine Fort-setzung des gesamten Vertrages ist für den Käufer nicht mehr zumutbar.
4.4 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist das Produktionswerk, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder (im Falle der Selbstabholung durch den Käufer) dem Käufer übergeben wird sowie im Fall der vereinbarten Lagerhaltung, wenn die Ware in unser Lager eingelagert wird. Das gilt auch dann, wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst durchführen.
4.5 Der Käufer trägt die Versandkosten, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.6 Soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Verpackung getroffen wurden, bleibt uns die Auswahl überlassen. Paletten, Gitterboxen, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige von uns zur Verfügung gestellte zur mehrfachen Verwendung geeignete Verpackungs- und Transportmaterialien verbleiben in unserem Eigentum. Der Käufer hat sie in einwandfreiem Zustand auf eigene Kosten innerhalb von einer Woche nach Verwendung der darin gelieferten Ware an uns zurückzusenden.
4.7 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferpflicht.
4.8 Bei der Herstellung der Ware kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu +/-10 % kommen. Hierbei handelt es sich um einen handelsüblichen Wert. Etwaige Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den Preis für die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
4.9 Lieferungen setzen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.10 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
4.11 Soweit wir nach gesonderter Absprache Lagerleistungen für den Käufer übernehmen, behalten wir uns vor, den Abschluss einer gesonderten Lagervereinbarung zur Bedingung einer Einlagerung zu machen. Unbeschadet dessen gilt zumindest Folgendes: Wir nehmen das Gut in Empfang und werden es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters einlagern; wir können uns hierzu eines qualifizierten Dritten bedienen. Sammellagerung ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, eine solche kommt nach der Art des Gutes nicht in Betracht. Wir führen das Lager nach dem FiFo-Prinzip und stellen – auf entsprechenden Abruf und innerhalb im Einzelfall vereinbarter Fristen – die Güter zur Auslagerung/Abholung bereit; der Käufer hat die Auslagerung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen bei uns anzumelden und kann diese nur innerhalb der üblichen Geschäftszeiten verlangen. Die Auslagerung erfolgt durch Bereitstellung des Guts zur Abholung. Zur Versicherung des Gutes während des Zeitraums der Lagerhaltung sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet. Unsere Vergütung bemisst sich nach der Lagervereinbarung oder, sofern eine solche nicht abgeschlossen wurde, unserer jeweils gültigen Preisliste oder, soweit eine Preisliste nicht vorhanden ist, der ortsüblichen Vergütung je Palette gelagerten Guts pro Monat. Darüber hinaus haben wir einen Erstattungsanspruch für angemessene Aufwendungen, die wir zur Erhaltung des Gutes getätigt haben.
4.12 Für die Rücknahme von Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz (Fassung 2022) gilt Folgendes:
Sofern die Parteien nicht etwas Anderes zumindest in Textform vereinbart haben, übernimmt der Käufer unsere Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt auf eigene Kosten die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Der Käufer wird ferner alle angemessenen Mitwirkungshandlungen erbringen, damit wir unseren Dokumentationspflichten nach § 15 Verpackungsgesetz nachkommen können. Er stellt uns von allen Kosten und Schäden aus der Inanspruchnahme durch Dritte, insb. Behörden, frei, soweit diese darauf beruhen, dass er eine derartige Mitwirkungshandlung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.
5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Erfüllungsort (Lager/Produktionsort) gemäß Ziffer 4.4 und einschließlich der Kosten für die Standardverpackung. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug mit Zugang der Rechnung fällig. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt haben wir spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären. Skonto-Abzüge sind nur dann zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Zahlt der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzuges des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt unberührt.
5.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, bestimmen sich die Preise für die Ware nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preisen, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und es sich um Einzelbestellungen handelt. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, so bestimmen sich die Preise, soweit nicht abweichend vereinbart, nach unseren zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen. Unberührt bleibt unser Recht Preisanpassung zu verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag uns nicht zugemutet werden kann. Hierzu können insbesondere auch die Feststellung einer Gasmangellage, einer Energiemangellage, erhebliche gestiegene Logistikkosten oder ähnliche Ereignisse zählen.
5.3 Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nicht an erfüllungstatt, sondern nur erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Zahlung mit Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Einzugskosten sowie Bankgebühren für Überweisungen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
5.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5.5 Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die die Solvenz des Käufers fraglich erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzubehalten, bis der Käufer die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Käufer in diesem Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.6 Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus der Geschäftsbeziehung ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
5.7 Soweit nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger weiterer Steuern, Zölle oder sonstiger Import- oder Exportgebühren. Für den Fall, dass Steuern oder öffentliche Abgaben jedweder Art neu eingeführt oder erhöht werden, nachdem der Vertrag mit dem Käufer geschlossen wurde, sind wir ermächtigt, die Kostenerhöhung entsprechend auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen.
6. Anbringung von Kennzeichen
Wir sind berechtigt, unsere Firma, unser Firmenlogo oder unsere Kennnummer in angemessener, die Gestaltung der Ware nicht relevant beeinträchtigender Form auf der von uns hergestellten Ware anzubringen.
7. Beschaffenheit der Ware
7.1 Eine bestimmte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, wenn wir ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestimmte Beschaffenheitsmerkmale mit dem Käufer vereinbaren (subjektive Anforderungen). Sofern wir subjektive Anforderungen (z.B. in Spezifikationen) vereinbart haben, sind diese vollständig und abschließend. Es kommt auf das Vorliegen etwaiger zusätzlicher oder alternativer objektiver Anforderungen und Montageanforderungen an die Ware nicht an. Sofern der Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen der Ware oder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung.
7.2 Die Ware ist hinsichtlich der Bedruckung und Verarbeitung vertragsgemäß, wenn sich das Druckergebnis und die Verarbeitungsqualität innerhalb der Toleranzen bewegen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
7.3 Von uns zur Verfügung gestellte Muster sind Hand- oder Plottermuster, die hinsichtlich Material, Erscheinungsbild (z. B. Stanzbrücken, Farbe) und Verarbeitbarkeit (z. B. Rillwiderstände) von der maschinellen Fertigung abweichen können. Diese Umstände sind branchenbekannt. Für derartige Abweichungen haften wir daher nicht.
7.4 Dem Käufer ist bekannt, dass es bei einer Verarbeitung der Ware nach längerer Lagerung ggf. zu sensorischen Beeinträchtigungen und äußeren Beeinträchtigungen, wie z. B. Rillkantenbruch und Farbveränderungen, sowie zu technischen Beeinträchtigungen wie z. B. schlechtere Laufeigenschaften, Verklebbarkeit, Farbanhaftung und Planlage kommen kann. Sofern der Käufer eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Abruf- bzw. Liefertermine um mehr als 6 Monate veranlasst, akzeptiert er solche Alterungserscheinungen als vertragsgemäßen Zustand der Ware.
7.5 Soweit die Verwendung der gelieferten Ware oder die aus der Verwendung der Ware entstehenden Erzeugnisse gesetzlichen Vorschriften unterliegen (z. B. bei der Verwendung der Ware für kosmetische Mittel, Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel oder Genussmittel) und soweit dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wird, liegt es im Verantwortungsbereich des Käufers zu prüfen, ob die Ware für diese Verwendung geeignet ist und ob die Erzeugnisse den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
8. Mängelgewährleistung, Schadensersatz, Rügepflichten
8.1 Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer durch den Käufer zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer, bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn uns die schriftliche Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, nach der Entdeckung des Mangels zugeht. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.2 Beanstandungen und Rügen, die gegenüber Dritten, wie z. B. Handelsvertretern oder Transporteuren, geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Mängelanzeigen bzw. -rügen uns gegenüber dar.
8.3 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser das Vorliegen der Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweist.
8.4 Die gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB finden nur Anwendung, wenn uns Verschulden zur Last fällt.
8.5 Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen („Gewährleistungsfrist“) beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Gleiches gilt für die Frist nach § 445b Abs. 1 BGB. § 445b Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
8.6 Für Mängel, die darauf beruhen, dass wir vom Käufer vorgegebene Materialien (wie z. B. Karton, Klebstoffe, Farben, Lacke oder Druckformen) verwendet haben oder Arbeitsanweisungen des Käufers befolgt haben, tragen wir keine Verantwortung. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass der Käufer uns die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen Dritter vorgegeben hat. Der Käufer hat in diesen Fällen vielmehr selbst sicherzustellen, dass seine Vorgaben die Mangelfreiheit der Ware nicht beeinträchtigen, es sei denn, dass die Ungeeignetheit der vorgegebenen Materialien, Arbeitsanweisungen oder Dienstleister uns bekannt war und wir dies dem Käufer verschwiegen haben.
8.7 Für vom Käufer vorgegebene Texte, Abbildungen, grafische Darstellungen, Strichcodes etc., die wir auf die Faltschachteln drucken, übernehmen wir keine Verantwortung. Der Käufer trägt insbesondere die Verantwortung dafür, dass dadurch keine Rechte Dritter, wie z. B. gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte, oder gesetzliche oder untergesetzliche Vorschriften verletzt werden und stellt uns von der Inanspruchnahme Dritter auf erstes Anfordern frei. Wir haften insbesondere auch nicht für etwaige Werbetexte oder sonstige vom Käufer vorgegebene Angaben, die sich auf das Verpackungsmaterial beziehen (wie z. B. Aussagen zur Nachhaltigkeit) und sind nicht verpflichtet, deren Richtigkeit zu prüfen. Wir übernehmen auch keine Verantwortung, wenn der Käufer Informationen, die wir im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit des Verpackungsmaterials geben (z. B. zur Klimaneutralität, zur Recyclebarkeit etc.), in der Bewerbung seiner Produkte gegenüber seinen Kunden weiterverwendet. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung dafür, zu prüfen, ob die Verwendung derartiger Werbeaussagen auch im Verhältnis zu seinen Kunden zulässig ist, weil unterschiedliche Verkehrskreise (z. B. Unternehmen, Verbraucher) diese Aussagen unterschiedlich verstehen können und weil in diesem Bereich teilweise noch rechtlich klare Vorgaben fehlen.
8.8 Von uns ggf. abgegebene Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Käufer insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihre Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.
8.9 Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware – sofern dies möglich und für den Käufer zumutbar ist – nachzubessern.
8.10 Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder schlägt diese fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
8.11 Wird die gelieferte Ware beim Käufer oder bei einem oder mehreren Dritten beanstandet, sind wir unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch für den Fall interner Sperrungen, bei Rückrufen oder öffentlichen Warnungen in Bezug auf die von uns gelieferten Waren.
9. Haftung
9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt oder eine Garantie übernommen.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen. Die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.2 Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Gesamtvergütung (netto) als vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schaden und bei Dauerschuldverhältnissen oder Kauf- bzw. Lieferverträgen mit längeren Laufzeiten die jährliche gezahlte Gesamtvergütung (netto). Die Begrenzung gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, der Verletzung einer Garantie und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
9.3 Soweit die Haftungsausausschlüsse und -beschränkungen greifen, gelten diese in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
10. Verjährung
10.1 Die Gewährleistungsfrist (einschließlich Schadenersatzansprüche) beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Gleiches gilt für die Frist nach § 445b Abs. 1 BGB. § 445b Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
10.2 Die vorstehende Regelung gilt nicht für Fälle des Unternehmerregresses, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 478 BGB) sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
11.2 Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten. Wird Vorbehaltsware vom Käufer oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die in diesem Fall in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
11.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern. Er ist verpflichtet, uns nach entsprechender Aufforderung den entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen sowie sicherungshalber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an uns abzutreten.
11.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 11.5 im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn er seinen Käufer anweist, den Kaufpreis direkt an uns zu bezahlen. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so muss der Käufer seinen Käufer nur anweisen, den Anteil des Kaufpreises direkt an uns zu bezahlen, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Vorbehaltsware entspricht.
11.5 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so gilt die in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware.
11.6 Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
11.7 Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind, hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Käufer. Wir können in diesem Fall zudem die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu deren Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen widerrufen. Diese Widerrufsmöglichkeiten stehen uns zudem zu, wenn der Käufer drohend zahlungsunfähig ist, er seinen Zahlungspflichten aus der Geschäftsbeziehung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
11.8 Die Vorbehaltsware und die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.
11.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
12. Höhere Gewalt
Wir haften nicht für die Unmöglichkeit, Verzögerung oder mengenmäßige Beeinträchtigung der Lieferung, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt oder andere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verursacht wurde. Ereignisse höherer Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Attacken, Arbeitsstörungen und -unterbrechungen, Unmöglichkeit, Verzögerungen oder erhebliche wirtschaftliche Erschwerungen (insb. Teuerungen) bei der Beschaffung von Rohware bzw. bei der Beschaffung von Energie oder sonstigen Produktionsmitteln, Verzögerung des Transportes, Streik, Aussperrung, Energieverknappung (insbesondere aufgrund einer Gasmangellage), Schwierigkeiten in der Erlangung behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pan- oder Epidemien oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Vorlieferanten, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern wir aufgrund solcher Ereignisse nicht in der Lage sind, Lieferzeiten oder vereinbarte Liefermengen einzuhalten, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse nur von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; in letztgenannten Fall ist dem Käufer eine bereits geleistete Zahlung oder eine sonstige bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten. Wir sind insbesondere auch berechtigt, in angemessenem Umfang und bis zur Beendigung des Ereignisses vereinbarte Liefermengen zu reduzieren.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen.
13.2 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist 91578 Leutershausen, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
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